10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend aufgezählt und deren Inhalt korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 194 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat in der oberinstanzlichen Einver- 4 nahme zur Sache weitgehend die Aussage verweigert. Allfällige relevante Aussagen werden nachfolgend direkt in der Beweiswürdigung wiedergegeben.