3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde in Bezug auf den Schuldspruch sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Verbindungsbusse und zum Tragen der Verfahrenskosten angefochten. Diese Punkte sind durch die Kammer zu überprüfen. Der Freispruch, die daraus folgende teilweise Kostenauferlage an den Kanton Bern und Entschädigung an den Beschuldigten sowie die Abweisung der Zivilforderungen wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.