Die fristgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 30. Januar 2023 (pag. 220 ff.). Der Beschuldigte teilte mit, er fechte das Urteil der Vorinstanz nur teilweise an und zwar in Bezug auf den Schuldspruch sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Verbindungsbusse und zum Tragen der Verfahrenskosten. Sowohl das C.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 231 ff.). Der – zu diesem Zeitpunkt noch am Verfahren beteiligte – Straf- und Zivilkläger E.________ liess sich nicht vernehmen.