Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 5 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. September 2023 Besetzung Obergerichtssuppleant Blaser (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Behörde mit Parteirechten Gegenstand Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 8. November 2022 (PEN 22 228) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 8. Novem- ber 2022 folgendes Urteil (pag. 179 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 29. Dezem- ber 2021 bis am 3. Januar 2022 in D.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2'800.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 300.00, Gebühren des Gerichts von 600.00, insgesamt bestimmt auf CHF 900.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 700.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis am 3. Januar 2022 in D.________ und in Anwendung der Artikel Art. 34 f., 42 ff., 47 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 3a und b, 4 Abs. 2, 26 Abs. 1b TSchG Art. 16 Abs. 2 c, 212 b TSchV verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'080.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 270.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00, Gebühren des Gerichts von 1'200.00, insge- samt bestimmt auf CHF 1'700.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'100.00. 2 III. Weiter wird verfügt: 1. Die Forderungen des Straf- und Zivilklägers E.________ werden abgewiesen. Für die Beurtei- lung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgewiesen. 2. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. November 2022 Berufung an (pag. 183). Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wurde den Parteien die schriftliche Ur- teilsbegründung zugestellt, die am 9. Januar 2023 beim Beschuldigten einging (pag. 210 und pag. 215). Die fristgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 30. Januar 2023 (pag. 220 ff.). Der Beschuldigte teilte mit, er fechte das Urteil der Vorinstanz nur teilweise an und zwar in Bezug auf den Schuldspruch so- wie die Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Verbindungsbusse und zum Tragen der Verfahrenskosten. Sowohl das C.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 231 ff.). Der – zu diesem Zeit- punkt noch am Verfahren beteiligte – Straf- und Zivilkläger E.________ liess sich nicht vernehmen. 3. Verfahrensleitende Verfügungen Mit Verfügung vom 7. März 2023 wurde festgestellt, dass Ziff. I des erstinstanzli- chen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei und der Straf- und Zivilkläger somit im oberinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung mehr habe. Er wurde aus dem Verfahren entlassen (pag. 236). Zugleich wurde den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 28. März 2023 bat der Beschuldigte um die Durchführung eines mündlichen Verfahrens (pag. 238). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Vom Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leu- mundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend den Be- schuldigten eingeholt (pag. 246 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der Be- schuldigte erneut befragt (pag. 256 ff.). 5. Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachbeschädi- gung und mehrfachen Tierquälerei gemäss Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 8. November 2022 freizusprechen und die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für die Kosten seiner anwaltli- chen Vertretung eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (pag. 268). 3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde in Bezug auf den Schuldspruch sowie die Verur- teilung zu einer Geldstrafe, einer Verbindungsbusse und zum Tragen der Verfah- renskosten angefochten. Diese Punkte sind durch die Kammer zu überprüfen. Der Freispruch, die daraus folgende teilweise Kostenauferlage an den Kanton Bern und Entschädigung an den Beschuldigten sowie die Abweisung der Zivilforderungen wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abän- dern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweis- würdigung sind zutreffend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 191 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 5. Juli 2022 vorgeworfen, in der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 in D.________, mutwillig mehrere sei- ner Katzen sowie auch eine Katze des Geschädigten [E.________] erschossen zu haben (pag. 71). Dieser Sachverhalt wurde als mehrfache Tierquälerei sowie in Bezug auf die Katze von E.________ als Sachbeschädigung angeklagt. Vom Vorwurf der Sachbeschä- digung wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, dieser Teil des Sach- verhalts muss nicht mehr beurteilt werden. 9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte ist geständig, in der fraglichen Zeit zwischen dem 29. Dezem- ber 2021 und dem 3. Januar 2022 sieben Katzen auf seinem Bauernhof getötet zu haben. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Tötung sei «fachgerecht», mit- hin nicht mutwillig erfolgt (pag. 119 Z. 14 ff.). Zu überprüfen sind demnach die Um- stände, unter denen der Beschuldigte die Katzen getötet hat, so insbesondere das Vorgehen und seine Beweggründe. 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend aufgezählt und deren Inhalt korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 194 ff., S. 7 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat in der oberinstanzlichen Einver- 4 nahme zur Sache weitgehend die Aussage verweigert. Allfällige relevante Aussa- gen werden nachfolgend direkt in der Beweiswürdigung wiedergegeben. 11. Beweiswürdigung 11.1 Tötungsvorgang Der Beschuldigte verweigerte zur Frage, wie er die sieben Katzen getötet habe, konsequent die Aussage. Der im Anklagesachverhalt beschriebene Verdacht, der Beschuldigte habe die Kat- zen erschossen, geht zurück auf Aussagen der Nachbarn des Beschuldigten, E.________ und F.________. Diese beiden Nachbarsparteien vermissten im ange- klagten Zeitraum eine resp. zwei ihrer Katzen, woraufhin das Ehepaar F.________ mit dem Beschuldigten das Gespräch suchte. F.________ wurde am 26. Januar 2022 bei der Polizei zu diesen Vorgängen resp. diesem Gespräch befragt und gab an, der Beschuldigte habe ihm resp. ihm und seiner Frau gegenüber gesagt, er ha- be die Katzen erschossen (pag. 14 Z. 45 und pag. 15 Z. 62 und Z. 80). An der erst- instanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Frage, ob er wisse, ob die Katzen ent- sorgt oder getötet worden seien, zunächst an: «Ich möchte niemanden in ein schlechtes Licht stellen. Mir fiel einfach auf, dass es einmal ca. 20 Katzen hatte und dann wieder weniger. Man kann sich etwa denken, was da passiert ist. Ich möchte aber niemanden beschuldigen» (pag. 105 Z. 43 ff.). Der Beschuldigte habe ihm nicht direkt gesagt, was mit den Katzen gewesen sei. Man müsse ihn selbst fragen, was mit den Katzen passiert sei (pag. 106 Z. 42). Auf Vorhalt seiner frühe- ren Aussage, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe die Katzen er- schossen, gab er dann allerdings an, er könne diese Aussage bestätigen, das «werde so sein» (pag. 106 Z. 46). Die Kammer erachtet die Aussagen von F.________ als glaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb F.________ so kurz nach den Geschehnissen gegenü- ber der Polizei ein Gespräch mit dem Beschuldigten hätte wiedergegeben sollen, wenn dieses so nicht stattgefunden hätte. Erst recht nicht, weil F.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offensichtlich versuchte, die Vorwürfe gegenü- ber dem Beschuldigten durch zurückhaltende Aussagen zu relativieren (vgl. pag. 105 Z. 21, pag. 106 Z. 32 und pag. 107 Z. 35). F.________ war es spürbar (und nachvollziehbar) unangenehm, vor Gericht belastende Aussagen gegenüber einem Nachbar zu machen (vgl. auch Verbal vom 9. September 2022; pag. 93). Gleichzeitig fühlte er sich offenbar der Wahrheit verpflichtet, weshalb er seine frühere Aussage auf Vorhalt hin doch bestätigte. Ein weiterer Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Aussage von F.________ sind die Aussagen des Anzeigeer- statters E.________. Dieser gab ab, F.________ habe ihn angerufen und ihm und seiner Frau mitgeteilt, dass der Beschuldigte ihnen [dem Ehepaar F.________] ge- genüber geäussert habe, er habe die Katzen erschossen (pag. 7 Z. 53 ff.). Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb F.________ E.________ von dieser Aussage er- zählt haben sollte, wenn der Beschuldigte diese nicht gemacht hätte. Schliesslich geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte in diesem spontanen Ge- spräch unter Nachbarn nicht wahrheitswidrig angab, er habe die Katzen erschos- sen. 5 Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer gestützt darauf als erstellt, dass der Beschuldigte die sieben Katzen erschossen hat. Hingegen ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass mangels weiterer Hinweise zum Tötungsvorgang in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe die Katzen gezielt und ohne Verursachung von unnötigen Schmerzen oder Leiden getötet und damit in einen «Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosig- keit» versetzt. 11.2 Vorgeschichte und Beweggründe Der Beschuldigte betreibt seit 2017 als selbständiger Landwirt einen Bauernbetrieb in D.________ (pag. 121 Z. 7 ff. und pag. 247). Seine Frau arbeitet ebenfalls auf dem Betrieb (pag. 257 Z. 40 f.). Die Familie wohnt im «Stöckli». Zuvor wurde der Betrieb von den Eltern des Beschuldigten geführt, die weiterhin im Bauernhaus wohnen resp. wohnten – der Vater des Beschuldigten starb im .________ 2021. Nach Angaben des Beschuldigten habe er nach dem Tod des Vaters auch die Ver- antwortung für das Haus übernommen, nachdem er zuvor resp. seit 2017 schon Pächter des Bauernhofs gewesen sei (pag. 118 Z. 25 ff. und pag. 121 Z. 7 ff.). Oberinstanzlich ergänzte er dazu, bis zu seinem Tod habe sein Vater gesagt, wo es auf dem Hof «durchgegangen sei», obwohl er [der Beschuldigte] den Hof bereits seit 2017 gepachtet habe (pag. 260 Z. 32 ff.). Angesichts dieser Aussagen muss die Darstellung der Verteidigung relativiert werden, wonach der Beschuldigte den Betrieb erst ein halbes Jahr vor der Tötung der Katzen übernommen habe. Auch wenn sein Vater bis ins Jahr 2021 noch auf dem Hof präsent war und die Katzen offenbar duldete und teilweise auch fütterte (siehe sogleich), war der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Jahren Pächter und betrieb den Bauernhof als selbständiger Landwirt. Damit ging eine gewisse Verantwortung und Entschei- dungsmacht in Bezug auf die (hygienischen) Zustände auf dem Landwirtschaftsbe- trieb einher. Auf dem Bauernhof des Beschuldigten lebten bereits seit mehreren Generationen zahlreiche Katzen. Diese wurden von der Nachbarschaft als Problem wahrgenom- men, weshalb der Beschuldigte und seine Frau nach dem Tod seines Vaters auf die Katzen angesprochen wurden (Beschuldigter: pag. 118 Z. 30 und Z. 43 f.; F.________: pag. 14 Z. 30 ff. und pag. 105 Z. 24 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Nachbarn E.________ und F.________ zur Situation der Katzen als glaubhaft, so etwa die Beschreibung von F.________: «Das Ganze ist eine Altlast und beginnt schon viel früher. Es hängt mit seinem Vater zusammen. Mir kam es so vor, als hätte man einen Bauernhof und dazu gehörten halt die Kat- zen, aber darum kümmern wollte man sich nicht» (pag. 105 Z. 21 ff.). Gestützt auf die Aussagen von F.________ erachtet es die Kammer auch als erstellt, dass der Vater des Beschuldigten die Tiere teilweise gefüttert hatte (pag. 107 Z. 12 f.). Gemäss übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten und der beiden Nach- barn intervenierte die Nachbarschaft nach dem Tod des Vaters des Beschuldigten und bot dem Beschuldigten teilweise Hilfe an, um die Katzenpopulation in den Griff zu bekommen. In der Folge wurden im Sommer 2021 diverse Massnahmen ergrif- fen, so nahmen mehrere Nachbarn Katzen vom Bauernhof bei sich auf und es gab Bemühungen, Katzen einzufangen und mit Unterstützung des Tierschutzvereins zu 6 sterilisieren. Konkret schilderte F.________, sie hätten mit dem Beschuldigten nach der Hofübernahme [gemeint: nach dem Tod des Vaters im .________ 2021] das Gespräch gesucht, um das Problem mit den Katzen zu unterbinden. Sie hätten ihm angeboten, seine Katzen durch die Tierklinik unterbinden/kastrieren zu lassen. Sie [das Ehepaar F.________] hätten dann drei Katzen einfangen und kastrieren las- sen können (pag. 14 Z. 30 ff., pag. 105 Z. 24 ff. und pag. 106 Z. 6 ff.). Die Kosten für die Kastration habe die Tierklinik übernommen, da es sich um Bauernkatzen gehandelt habe. Die Bauern würden in diesem Fall unterstützt (pag. 106 Z. 19 ff.). Das Gespräch zwischen ihnen [Ehepaar F.________] und dem Beschuldigten habe ca. im Spätsommer desselben Jahres [2021] stattgefunden (pag. 105 Z. 29). Es habe dann eine Zeit lang Fangkisten gegeben. Er glaube, die seien von der Tierkli- nik gewesen. Aber er wisse es nicht genau (pag. 105 Z. 21 ff.). Die Fangkisten sei- en ca. im Spätsommer aufgestellt worden. Um die Weihnachtszeit [Anm.: im Delikt- szeitpunkt] seien sie nicht mehr da gewesen (pag. 107 Z. 41 ff.). Über das Töten der Katzen habe man nie gesprochen, nur über das Sterilisieren. Unter der Leitung des Vaters habe man die Situation einfach erduldet. Dass es nun im gleichen Trott weitergegangen sei, habe das Fass zum Überlaufen gebracht (pag. 106 Z. 35 ff.). Er wisse, dass es ganz viele Leute gebe, die Katzen vom Bauernhof aufgenommen hätten (pag. 107 Z. 8 f.). Damit übereinstimmend sagte E.________ aus, er und seine Frau hätten im Frühling 2020 zwei ganz kleine Katzen bei sich aufgenom- men. Die Katzen seien wild gewesen (pag. 7 Z. 59 und pag. 114 Z. 27 ff.). Die Fa- milie F.________ habe drei Katzen vom Beschuldigten übernommen (pag. 8. Z. 62). Aufgrund der vielen nicht kastrierten Katzen beim Beschuldigten sei es sogar schon so weit gekommen, dass durch die Nachbarschaft resp. durch die Nachbarin G.________ beim Tierschutz entsprechende Unterlagen erhältlich gemacht und dann der Familie des Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden seien, um die Problematik rund um die Katzen in den Griff zu bekommen (pag. 8 Z. 82 ff. und pag. 115 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte habe demnach gewusst, dass die Tierschutz- organisation die Katzen fangen und kastrieren würde (pag. 115 Z. 20 ff.). Das Ka- strieren habe nicht wirklich funktioniert (pag. 116 Z. 44). Der Beschuldigte selber hat ausgesagt, er habe rund ein Dutzend wilde Katzen ge- sehen, die sich auf dem Hof niedergelassen hätten. Das sei aus verschiedenen Gründen ein Problem gewesen (pag. 118 Z. 30 ff.). «Ich fand deshalb, dass ich auf diesem Betrieb dafür verantwortlich bin, dass das gestoppt wird» (pag. 119 Z. 5 f.). Sie hätten versucht, die Katzen einzufangen und zu platzieren und sterilisieren las- sen. Das sei ihm nicht wirklich gelungen. Er habe sich dann auch überlegt, dass das Sterilisieren sein Problem nicht wirklich löse. Die Katzen würden sich zwar nicht mehr vermehren, aber die Anzahl werde dennoch nicht kleiner. In einem Tier- heim platzieren sei auch schwer gewesen, da die Katzen wild gewesen seien und auf dem Bauernhof ein freies Leben geführt hätten, das ihnen gefalle. Wenn diese nun eingesperrt würden, sei das für ihn ein tierquälerisches Verhalten. Er habe sich dann entschlossen, im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften diese Katzen zu töten (pag. 119 Z. 6 ff.). 2021 seien zwei Katzen, die auch sterilisiert worden seien, umplatziert worden. Das sei im Spätsommer 2021 gewesen (pag. 119 Z. 20 und pag. 122 Z. 19 ff.). Die anderen Katzen bzw. ihr Einfangen hätten teilweise Nach- barn übernommen. Er glaube, das sei das Ehepaar F.________ gewesen (pag. 7 122 Z. 23 f.). Sie selbst hätten diese beiden Katzen eingefangen und sterilisieren lassen. Dazu, was mit den anderen Katzen gewesen sei, könne er keine Auskunft geben (pag. 122 Z. 26 ff.). Die Kontakte betreffend Katzenpopulation habe seine Frau gemacht. Sie habe mit dem Tierschutzverein H.________ Kontakt aufge- nommen. Die restlichen Katzen seien auch durch diesen eingefangen und sterili- siert worden. Diese würden das Ganze mitfinanzieren. Das habe er nun im Nach- hinein noch machen lassen (pag. 121 Z. 11 ff.). Gestützt auf diese Aussagen geht die Kammer davon aus, dass die Katzen bis zum Tod des Vaters des Beschuldigten auf dem Bauernhof geduldet und zumindest teilweise auch gefüttert wurden, obwohl der Beschuldigte bereits seit 2017 Pächter des Landwirtschaftsbetriebs war und damit eine gewisse Verantwortung für die (hygienischen) Zustände auf dem Hof trug. Mit Blick auf die vom Beschuldigten gel- tend gemachten Gefahren für die Menschen, seine Tierhaltung und die Lebensmit- telproduktion trifft die Argumentation der Verteidigung somit nicht zu, wonach das Katzenproblem des Beschuldigten erst ein halbes Jahr vor der Tötung der Katzen, nämlich bei der «Vollübernahme des Betriebs», begonnen habe – die entspre- chenden Probleme bestanden bereits vor dem Tod seines Vaters und in der Zeit, als er bereits Pächter des Betriebs war. Dennoch wurden bis dahin nur vereinzelte Versuche unternommen, die Katzenpopulation zu kontrollieren (vgl. Übernahme zweier Kätzchen durch die Familie E.________ im Frühling 2020 [pag. 114 Z. 27 ff.]). Auf Initiative der Nachbarschaft hin, begann der Beschuldigte sodann im Sommer 2021 systematische Massnahmen zu ergreifen, um der Katzenpopulation Herr werden (Sterilisierung, Umplatzierung). Ende Dezember beschloss er, sieben der verbliebenen Katzen zu töten. 12. Erstellter Sachverhalt Damit ist folgender Sachverhalt erstellt: Der Beschuldigte erschoss in der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 sieben Katzen, um die Katzenpopulation auf seinem Bauernhof zu dezimieren. Dabei hat er die Katzen unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrneh- mungslosigkeit versetzt. Die getöteten Katzen lebten bereits seit mehreren Genera- tionen auf dem Bauernhof des Beschuldigten, wobei der Vater des Beschuldigten die Katzen toleriert und zum Teil auch gefüttert hatte. Spätestens mit dem Tod sei- nes Vaters im .________ 2021 ging auch die Verantwortung für die Katzen auf den Beschuldigten über, wobei der Beschuldigte als Pächter bereits seit dem Jahr 2017 eine gewisse Verantwortung trug für die (hygienischen) Zustände auf dem Land- wirtschaftsbetrieb. III. Rechtliche Würdigung 13. Tatbestand der Tierquälerei Der Tierquälerei macht sich gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) unter anderem strafbar, wer Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 Bst. c der Tierschutzverordnung [TschV; SR 455.1]). Für die Ausführungen zum Tatbestand kann vorab auf die Erwägungen 8 der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). In verschiedenen Staaten basieren die nationalen Tierschutzordnungen auf einem eigentlichen «Lebenserhaltungsprinzip» für Tiere (sog. Lebensschutz für Tiere). Dies ist beispielsweise in Deutschland der Fall, dessen Tierschutzgesetz explizit festhält: «Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufü- gen» (§ 1 des deutschen Tierschutzgesetzes [TierSchG]). Im Tierschutzrecht der Schweiz wird kein allgemeiner Lebensschutz bzw. kein «Recht auf Leben» für Tie- re anerkannt. Bezweckt wird gemäss Art. 1 TSchG vielmehr der Schutz der Tier- würde einerseits und des Wohlergehens der Tiere andererseits, also sozusagen ein «Lebensschutz light». Das tierische Leben als solches soll hingegen de lege la- ta nicht geschützt werden (KUNZ, Tierrecht der Schweiz, 1. Auf., Basel 2023, § 11, Rz. 18/19). Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber keinen grundsätzlichen An- spruch des Tieres auf Leben anerkennt, liegt in den vielfältigen menschlichen Nut- zungsansprüchen, mit denen die Tötung der Tiere zumindest teilweise untrennbar verbunden ist. Nicht der Tod eines Tieres an sich, jedoch die Intention des Han- delnden oder die Art der Tötung können rechtswidrig sein. Ausdrücklich verboten ist die Tiertötung, wenn sie auf qualvolle Weise oder aus Mutwillen erfolgt (Art. 26 Abs. 1 Bst. b TschG; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 525 vom 17. März 2017 E. 7). Wie der Begriff des «Mutwillens» auszulegen ist, ergibt sich aus den Materialien zum Tierschutzgesetz nicht. Gemäss der von der Vorinstanz zitierten Literatur und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Art. 179septies StGB wird un- ter Mutwillen unüberlegtes, leichtfertiges oder bedenkenloses Handeln verstanden, mit dem Ziel, eine momentane Laune zu befriedigen (BGE 121 IV 131 E. 5b). Von einer mutwilligen Tötung wird gesprochen, wenn der Täter aus einem verwerflichen Beweggrund oder besonders rücksichtslos handelt, beispielsweise aus Trotz, Ge- meinheit, Gefühl- und Mitleidlosigkeit, Übermut, Gedankenlosigkeit oder aus einer momentanen Laune heraus. Aus der tierschutzrechtlichen Praxis ergeben sich wei- ter Wut auf den Tierhalter, Geringschätzung des Tieres, Bequemlichkeit, Eifer- sucht, Rache, Frustration oder Freude als Beispiele für Mutwilligkeit (siehe TIR- Datenbank: BE14/163, BE18/221, SG15/080, AG19/111, ZG15/011, BE11/040, GE17/001, FR19/038, SG17/165, BE16/188, AG16/044, TI12/004, ZH08/184b, BE19/239). Dies ist etwa der Fall, wenn jemand aus purer Freude auf Tiere schiesst oder den Hund oder die Katze des Nachbarn tötet, weil er sich über deren Kot im Garten ärgert oder sich aus einem anderen Grund am Tierhalter rächen will. KUNZ nennt als weiteres Beispiel das Töten von wildernden Hunden und von streu- nenden Katzen zwecks Verzehrs von Hunde- oder von Katzenfleisch (KUNZ, a.a.O., § 16 Rz. 85/86). Unter dem Aspekt des Mutwillens ist auch das Töten von Tieren aus Aberglaube, Brauchtum oder Tradition, zu Unterhaltungszwecken, für Werbe-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder als Ausdrucksform von «Kunst» zu prüfen. Dasselbe gilt für die Tötung überzähliger Tiere, beispielsweise in Zoos, Zirkussen und Tierheimen oder das Eliminieren von für die Zucht nicht verwendbaren Jungtie- ren (vgl. TIR-Datenbank: LU18/070). Im Gegensatz zur qualvollen Tötung ist das 9 Zufügen von Schmerzen oder Leiden bei der mutwilligen Tötung nicht erforderlich. Der Tatbestand kann somit auch im Rahmen der fachgerechten Euthanasie erfüllt sein, wenn diese aus einem verwerflichen Motiv erfolgt (vgl. zum Ganzen: KÜNZLI, Stellung des Tieres im Strafrecht, im Strafprozessrecht und in der Kriminologie, Schriften zum Tier im Recht/Band 20, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 53 f. und BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 165 ff.). Weil für die Subsumtion unter den Begriff des Mutwillens nicht die Art der Tötung, sondern das ihr zugrundeliegende Motiv entscheidend ist, weist der Tatbestand Parallelen zum Verbot der Tötung ohne vernünftigen Grund im deutschen Recht auf (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 166). Entsprechend wird in der Lehre teilweise die Meinung vertreten, die mutwillige Tiertötung sei gekenn- zeichnet durch das Fehlen eines vernünftigen Grundes für die Tat (vgl. KÜNZLI, a.a.O., S. 53 mit Verweis auf GOETSCHEL ANTOINE F., Kommentar zum Eidgenössi- schen Tierschutzgesetz [aus dem Jahr 1986], N 5 zu Art. 22) bzw. für «Mutwillen» kennzeichnend scheine das «Fehlen jedes vernünftigen Grundes für die Tat» (vgl. KUNZ, Tierrecht der Schweiz, § 16 Fn. 197 zu Rz. 85, mit diesbezüglichem Verweis auf VOGEL-ETIENNE, Der bundesstrafrechtliche Tierschutz, Diss. aus dem Jahr 1980). Nach geltendem Schweizer Recht ist aber – im Unterschied zur Regelung in Deutschland (und auch Österreich), wo für die Tötung von Tieren ein vernünftiger Grund verlangt wird und die Tiertötung ohne Rechtfertigung verboten ist – ein ver- nünftiger Grund für die Tötung nicht verlangt. Die Tötung eines Tieres ist in der Schweiz damit grundsätzlich nicht rechtfertigungsbedürftig (vgl. dazu BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 67 ff.). 14. Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte hat durch Erschiessen sieben Katzen getötet. Damit bewegt er sich im Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 1 Bst. b TSchG sowie Art. 16 Abs. 2 Bst. c TschV, auch wenn das Töten der Tiere per se den Tatbestand noch nicht er- füllt. Fraglich ist, ob der Beschuldigten mit seinem Vorgehen den Begriff des «Mutwil- lens» erfüllt hat. Dies ist nach Ansicht der Kammer aus folgenden Gründen der Fall: Entgegen der Ausführungen der Verteidigung handelte es sich bei den getöte- ten Tieren nicht um wilde Katzen, die sich «rund um den Hof niedergelassen hat- ten». Vielmehr wurden die Katzen zumindest teilweise vom Vater des Beschuldig- ten gefüttert und gehörten demnach zu Hof. Der Beschuldigte hat die Katzen Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 getötet, um den Katzenbestand auf seinem Bauernhof zu dezimieren. Er reagierte damit auf Reklamationen aus der Nachbar- schaft im Sommer 2021, welche die Katzen als Plage auffasste. Er handelte dem- nach nicht aus eigener Initiative und übernahm nicht von sich aus Verantwortung für den Katzenbestand, sondern reagierte auf das Einschreiten seiner Nachbarn. Dem Beschuldigten wären alternative Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung ge- standen, um die Katzenpopulation auf seinem Bauernhof unter Kontrolle zu brin- gen, so etwa das systematische Kastrieren der Tiere, woran sich der Tierschutz- verein sogar finanziell beteiligt hätte. Der Beschuldigte traf vor der Tötung der Tiere 10 für eine gewisse Zeit solche milderen Massnahmen. Auch dabei ging die Initiative aber nicht vom Beschuldigten aus. Die Nachbarn haben ihn auf das Problem ange- sprochen, die Tiere eingefangen, die Sterilisation veranlasst und Katzen bei sich aufgenommen. Die Kontakte betreffend Katzenpopulation machte der Beschuldigte ebenfalls nicht selber (pag. 121 Z. 12). Es scheint, als wäre der Beschuldigte in dieser ersten Phase primär einverstanden gewesen mit der Initiative anderer – die Vorinstanz sprach diesbezüglich zutreffend von «zaghaften Bemühungen» des Be- schuldigten (pag. 202, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die zunächst implementierten Massnahmen (Einfangen, Sterilisieren, Umplatzieren) wären denn auch durchaus geeignet gewesen, um die Katzenpopulation auf dem Bauernhof zu kontrollieren. Um dieses Ergebnis nachhaltig zu erzielen, wären aber intensivere Bemühungen über einen etwas längeren Zeitraum hin notwendig gewe- sen. Zu diesem Engagement war der Beschuldigte offenbar nicht bereit, obwohl von Seiten der Nachbarschaft kein Zeitdruck ausgeübt wurde – diese hatten eine Lösung mittels Sterilisierung der Katzen selber angestossen. Stattdessen griff er mit der Tötung der Tiere nach nur wenigen Monaten zur einfachsten, schnellsten und günstigsten Lösung, um die Katzenpopulation zu dezimieren. Er handelte da- mit aus Bequemlichkeit, weil ihm der Aufwand, die Katzenpopulation mit milderen Mittel zu kontrollieren, zu gross und die erforderliche Zeitdauer zu lang war. Die Tötung von Tieren aus Bequemlichkeit erfüllt den Begriff des Mutwillens. Dies hält einem Vergleich mit der tierschutzrechtlichen Praxis stand. So wurde et- wa ein Hundehalter wegen Tierquälerei verurteilt, der seinen neun Monate alten Hund von einem Metzger (tierschutzkonform) hatte töten lassen, weil er mit der Haltung des Tieres überfordert war. Die Tötung war zwar nicht qualvoll erfolgt, der Täter hatte jedoch aus einer Trotzreaktion heraus gehandelt, indem er das Tier töten liess, obwohl Nachbarn und Tierschutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bei der Haltung oder allfälligen Umplatzierung des Hundes angeboten hatten (Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Oktober 2014 [TIR-Datenbank: BE14/163]; vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 168, Fn. 871). Weitere Verurteilungen erfolgten wegen der Tötung zweier Katzen, weil sie nicht stubenrein waren, wegen der Tötung einer Jagdhündin, die auf der Jagd nicht mehr die ge- wünschte Leistung erbrachte, oder wegen der Tötung von Hundewelpen, nachdem der Hundebestand bereits kurz zuvor dezimiert worden, die Sterilisierung der Hün- din jedoch unterlassen worden war (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ST.2018.199 vom 11. Juli 2019 [TIR-Datenbank: AG19/111], Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zug S 2015 22 vom 24. September 2015 [TIR-Datenbank: ZG15/011], Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 4. Juni 2018 [TIR- Datenbank: LU18/070]). Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand der Tierquälerei durch mut- willige Tötung erfüllt. Er hat die Katzen im Wissen um alternative Möglichkeiten wil- lentlich getötet und damit vorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand des Art. 26 Abs. 1 Bst. b TSchG ist damit ebenfalls erfüllt. 11 15. Rechtfertigung und Schuld 15.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte oberinstanzlich geltend, er habe den Landwirtschaftsbe- trieb im .________ 2021 übernommen, nachdem sein Vater am .________ 2021 verstorben sei. Schon zu Lebzeiten seines Vaters seien viele wilde Katzen ein grosses Problem geworden. Wilde Katzen könnten Krankheiten wie etwa die Toxo- plasmose einschleppen und auch sonst Unrat verunstalten. Er führe ein landwirt- schaftliches Gewerbe mit Nutzvieh. Als Tierhalter habe er ein legitimes Interesse daran, seine Tiere gesund zu halten. Das Einschleppen von Krankheiten der wilden Katzen habe eine ernstzunehmende Gefahr dargestellt und vom Beschuldigten gelöst werden müssen. Ausserdem baue er Gemüse an. Die wilden Katzen hätten das Gemüse mit ihrem Kot verdrecken können. Die Katzen hätten ausserdem und bekannterweise eine grosse Auswirkung auf die lokale Fauna. Katzen als Raubtie- re würden immens viele Singvögel und Reptilien töten. Der Beschuldigte habe die Katzen nicht am ersten Tag nach der Hofübernahme getötet. Vielmehr habe er zu- erst versucht, die erwiesene Notlage mit milderen Mitteln zu lösen. Im Sommer und Hebst habe man versucht, Katzen einzufangen und zu platzieren. Das sei akten- kundig von mässigem Erfolg gekrönt gewesen. Die Sterilisation hätte das Problem nicht gelöst, da das Problem in Anbetracht der sanitarischen, hygienischen und ar- tenschützerischen Herausforderungen nicht noch jahrelang in die Zukunft habe ge- tragen werden können. Zumindest sinngemäss beruft sich der Beschuldigte damit auf Notstand. 15.2 Rechtliche Grundlagen Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu ret- ten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfer- tigender Notstand i.S.v. Art. 17 StGB). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preis- zugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (entschuldbarer Notstand i.S.v. Art. 18 StGB). Die Notstandslage setzt eine unmittelbare Gefahr für ein individuelles Rechtsgut voraus. Gleichgültig bleibt, ob die Gefahr für das Rechtsgut von einem Menschen oder von einer Naturgewalt ausgeht. Ebenso wie bei der Notwehr kommt nur eine Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter in Betracht. Ob eine Gefahr vor- liegt, ist (anders als beim «Angriff» der Notwehr) schon begrifflich notwendig Ge- genstand eines Prognoseurteils, also ex ante zu bestimmen. Massstab der Beurtei- lung ist das hypothetische ex-ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Es muss «un danger qui n’est ni passé ni future, c’est-à- dire un danger actuel mais aussi concret» sein (BGE 122 IV 1 E. 3.a). Notstand ist – im Gegensatz zur Notwehr – subsidiär (sog. absolute Subsidiarität; Urteile des Bundesgerichts 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.3, 6B_368/2017 vom 12 10. August 2017 E. 3.3 und 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2.2.). Die Notstandshandlung muss subjektiv vom Willen zur Rettung des Rechtsguts getra- gen sein (zum Ganzen: TRECHSEL/GETH, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 3 ff. zu Art. 17; NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 6 ff. zu Art. 17). Mit der Revision des StGB 2002 wurde die Vorschrift, dass die Gefahr nicht selbst verschuldet sein darf, auf Kritik der herrschenden Lehre fallengelassen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2005 f.; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 15 zu Art. 17). 15.3 Erwägungen der Kammer Wie bereits vor der Vorinstanz brachte der Beschuldigte auch oberinstanzlich di- verse Gefahren vor, die von der Katzenpopulation ausgegangen sei. Dabei gelang es ihm jedoch nicht, die für die Begründung einer Notstandslage notwendige Un- mittelbarkeit dieser Gefahren aufzuzeigen. Die Situation mit den Katzen bestand unbestrittenermassen schon lange und war sowohl beim Beschuldigten wie auch bei der Nachbarschaft bekannt. Damit geht einher, dass auch die vom Beschuldig- ten geltend gemachten Risiken für Mensch und Tier auf dem Landwirtschaftsbe- trieb bereits seit mehreren Jahren vorhanden waren. Selbst wenn der Vater des Beschuldigten bis ins Jahr 2021 noch auf dem Hof präsent war und die Katzen dul- dete und teilweise auch fütterte, war der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren Pächter und betrieb den Bauernhof als selbständiger Land- wirt. Damit trug er eine gewisse Verantwortung für die Zustände auf dem Landwirt- schaftsbetrieb. Wenn die Katzen die Gesundheit der gehaltenen Nutztiere, die Hy- giene der Lebensmittelproduktion und Population der Singvögel und Reptilien tatsächlich akut und im geltend gemachten Umfang bedroht hätten, hätte der Be- schuldigte in seiner Funktion als Pächter des Bauernbetriebs somit bereits vor dem Hinschied seines Vaters Massnahmen ergriffen, ergreifen können und ergreifen müssen. Stattdessen ergriff er erstmals im Sommer 2021 auf Initiative und unter aktiver Mithilfe der Nachbarschaft namhafte Massnahmen. Vor diesem Hintergrund wirkt die geltend gemachte Dringlichkeit, die Katzenpopulation ausgerechnet im Tatzeitraum merklich zu dezimieren, vorgeschoben und die Vorbringen, wonach sein Vater bis zu seinem Tod gesagt habe, wo es «durchgegangen sei» als Ver- such, seine eigene Verantwortung und Einflussmöglichkeit als Pächter herunterzu- spielen. Hätte der Beschuldigte den Bauernbetrieb und damit – in den Worten der Verteidigung – seine Existenzgrundlage ernsthaft bedroht gesehen, hätte er sich als Pächter des Betriebs trotz der Anwesenheit seines Vaters bereits in der Zeit ab 2017 um das Problem gekümmert. Dasselbe gilt in Bezug auf die Gefahr für die (ungeborenen) Kinder aufgrund des Erregers Toxoplasma gondii: Die Kinder des Beschuldigten wurden in den Jahren .________ und .________ geboren, mithin in einer Zeit, in der der Beschuldigte bereits als Pächter auf dem Betrieb tätig war. Er hätte somit zweifellos etwas gegen die von den Katzen ausgehende Gefahr unter- nommen, wenn er diese während den Schwangerschaften oder im Kleinkindalter seiner Kinder tatsächlich als unmittelbar drohend wahrgenommen hätte. Eine zeitli- che Dringlichkeit ergibt sich schliesslich auch nicht aus der Intervention aus der 13 Nachbarschaft. Die involvierten Nachbarn regten selber an, die Tiere kastrieren zu lassen, übte demnach keinen Druck aus, die Katzenpopulation durch das Eliminie- ren von Tieren sofort zu dezimieren. Über das Töten der Katzen wurde nicht ge- sprochen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Gefahren, die von den Katzen auf seinem Bauernhof ausgegangen seien, vermögen damit keine im Tatzeitpunkt un- mittelbare Notstandslage zu begründen. Nachdem der Beschuldigte bis in den Sommer 2021 zugewartet hatte, um wesentliche Massnahmen gegen die zahlrei- chen Katzen zu ergreifen, war ihm zumutbar, die Situation auch noch auszuhalten, bis die weniger raschen, aber milderen Massnahmen Wirkung zeigten. Damit schliesst sich die Kammer im Ergebnis den Überlegungen der Vorinstanz an, welche die Vorbringen des Beschuldigten zum Notstand im Rahmen der Tatbe- standsmässigkeit diskutiert hat (pag. 202 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Zu präzisieren ist dabei einzig, dass dem Beschuldigten die Berufung auf einen Notstand nicht deshalb verwehrt ist, weil er die Situation selbst verschul- det habe. Der entsprechende Ausschluss ist mit der StGB-Revision 2002 fallen ge- lassen worden. 15.4 Fazit Der Beschuldigte kann sich nicht auf einen Notstand berufen, um die Tötung der Katzen zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Andere Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der Tierquälerei, begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis am 3. Januar 2022 in D.________, schuldig gemacht. Da mehrere Tiere durch die Tathandlung betroffen wurden, ist von einer Mehrfachbe- gehung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2). IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt, darauf wird verwiesen (pag. 203 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Vorgehen und Methodik Der Beschuldigte hat mehrfach dasselbe Delikt begangen, wobei die einzelnen Handlungen pro Tier individualisierbar sind. Obwohl der Beschuldigte dabei jeweils denselben Tatbestand erfüllt hat, ist deshalb in einem ersten Schritt nach der kon- kreten Methode für jede einzelne Tatbegehung eine Strafe zu bestimmen. Danach wird mit den Strafen der gleichen Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird die Strafe für das schwerste Delikt als Ein- satzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemes- sen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte beim Töten der ein- zelnen Katzen jeweils identisch vorging. Es rechtfertigt sich daher, die Strafe für die einzelnen Delikte nachfolgend zusammengefasst zu begründen. 14 18. Strafart Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Tierquälerei wird gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b TSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot ist auch oberinstanzlich auf ei- ne Geldstrafe zu erkennen. Die Geldstrafe ist vorliegend denn auch die geeignete Strafart: Der Beschuldigte war bisher strafrechtlich nicht bekannt und befindet sich in geregelten beruflichen, finanziellen und familiären Verhältnissen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass es einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Bege- hung weiterer Delikte abzuhalten, oder dass eine Geldstrafe nicht vollzogen wer- den kann. Auch mit Blick auf das Tatverschulden erscheint es vorliegend nicht an- gezeigt, vom Grundsatz abzuweichen, wonach die Geldstrafe als mildere Sanktion Vorrang hat gegenüber der Freiheitsstrafe. 19. Tatverschulden 19.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte erschoss die einzelnen Katzen, indem er sie unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrneh- mungslosigkeit versetzte. Innerhalb des Tatbestands (Art. 26 Abs. 1 Bst. b TschG: «Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet») sind damit deutlich schwerwie- gendere Rechtsgutsverletzungen denkbar, insbesondere wenn dem Tier vor der Tötung Leid zugefügt wird. In der Art und Weise seines Vorgehens ist keine beson- dere Verwerflichkeit erkennbar, welche das Tatverschulden erhöhen würde. 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direkt vorsätzlich gehandelt. Er hat die einzelnen Katzen aus Bequemlichkeit erschossen, weil es die schnellste und günstigste Lösung war, um die Katzenpopulation auf dem Bauernhof zu dezimieren. Er handelte damit mutwil- lig, was an sich tatbestandsimmanent ist. Innerhalb der Mutwilligkeit ist sein Ver- schulden jedoch vergleichsweise leicht zu bewerten. Wie im Zusammenhang mit dem Notstand ausführlich begründet, war sein Handeln vermeidbar: Ihm wären zumutbare, alternative Möglichkeiten zur Verfügung ge- standen, um die Katzenpopulation zu kontrollieren, die auch von Seiten der Nach- barschaft unterstützt wurden. 15 19.3 Fazit Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden damit im leichten Bereich. Für die Be- messung der schuldangemessenen Strafe werden die Referenzsachverhalte der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 17. Juni 2022 vergleichsweise herangezogen (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Diesen sehen zwar keinen Refe- renzsachverhalt vor zu Art. 26 Abs. 1 Bst. b TSchG. Zur Orientierung dienen jedoch die empfohlenen Strafhöhen für die Misshandlung eines Tieres (10- 40 Strafeinheiten; VBRS-Richtlinien, S. 54) und für das Aussetzen oder Zurücklas- sen mit Entledigungsabsicht (60 Strafeinheiten; VBRS-Richtlinien, S. 55). Mit Blick auf den Strafrahmen, die angesprochenen Empfehlungen der VBRS- Richtlinien sowie dem vergleichsweise leichten Verschulden erscheint pro Tötung jeder Katze eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. 20. Gesamtstrafe 20.1 Asperation Der Beschuldigte wird für jede Tatbegehung mit einer Geldstrafe sanktioniert, wes- halb mit den einzelnen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die Strafe von 30 Strafeinheiten für die erste Tötung bildet dabei die Einsatzstrafe. Diese Strafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Tatbegehungen angemes- sen zu erhöhen. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Tatbegehungen wird ein tiefer Asperationsfaktor von lediglich einem Drittel, ausmachend 10 Strafeinhei- ten pro weitere Tötung, angewendet. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 90 Stra- feinheiten (30 Strafeinheiten + [6 x 10 Strafeinheiten]). 20.2 Täterkomponente Betreffend Täterkomponenten kann die Vorinstanz zitiert werden (pag. 205, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht vorbestraft ist (pag. 19). Die persönli- chen Verhältnisse gestalten sich ansonsten eher unauffällig. Der Beschuldigte ist I.________ (Ausbil- dung) und führt einen Bauernhof. Er lebt in geordneten Verhältnissen und hat zwei kleine Kinder. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren und nach der Tat ist grundsätzlich korrekt. Der Beschuldigte gibt zwar zu sieben Katzen getötet zu haben und dass dies emotional schwierig gewe- sen sei. Ein Geständnis ist darin jedoch nicht oder allenfalls nur teilweise zu erblicken, zumal dieser Umstand erst von der Verteidigung in der Einsprachebegründung zum Strafbefehl vorgebracht wurde. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. Urteil BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.). Der Beschuldigte bestreitet die Katzen mutwillig getötet zu haben und rechtfertigt sein Handeln mit einer Notlage. Darin ist entsprechend weder ein Geständnis noch Ein- sicht oder Reue ersichtlich. Die Bestreitung der Tat fällt als straffreie Selbstbegünstigung jedoch auch nicht negativ ins Gewicht. Das gesamte Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich neu- tral aus. 16 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine besondere Strafempfindlichkeit und damit mil- dernde Umstände zu begründen vermögen. Im Ergebnis fallen die Täterkomponenten vorliegend neutral aus und sind weder straferhöhend noch - mildernd zu berücksichtigen. Im oberinstanzlichen Verfahrens ergaben sich diesbezüglich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse (pag. 246 ff. und pag. 256 ff.). Die Ausführungen der Vor- instanz sind weiterhin aktuell und die Täterkomponente wird auch oberinstanzlich neutral bewertet. 20.3 Verschlechterungsverbot Nach dem Gesagten wäre vorliegend eine Geldstrafe von 90 Strafeinheiten ange- messen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf die Strafe jedoch nicht über die von der Vorinstanz gesprochenen 45 Strafeinheiten hinausgehen. Die Geldstrafe von 45 Strafeinheiten ist damit zu bestätigen. 20.4 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte gab sich zu seinen Einkommensverhältnissen bedeckt. Gemäss Erhebungsformular der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. August 2023 verdiene er monatlich und inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 1'142.00, zum Einkommen seiner Ehefrau könne er keine genauen Angaben machen (pag. 250). Davon abweichend gab er in der Berufungsverhandlung an, er und seine Frau würden sich jährlich je CHF 20'000.00 aus J.________ (Unternehmen) auszahlen (pag. 261 Z. 38 ff.). Im Vergleich zur Vorinstanz ergeben sich damit zu wenige neue Erkenntnisse, um von der festgestellten Tagessatzhöhe von CHF 30.00 abzuweichen. 20.5 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch bezüglich der Frage des bedingten Vollzugs ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot gebunden, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Dies ist mit Blick auf die bis- herige Straffreiheit und die geordneten Lebensverhältnisse des Beschuldigten denn auch angezeigt. 20.6 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 29. Juni 2005, BBl 2005 4689, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten 17 Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden kön- nen, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, in: HEER [Hrsg.], Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessori- schen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachge- recht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% fest- zulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die angesprochene Schnittstellenproblematik zeigt sich auch vorliegend: Indem der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe belegt wird, wirkt sich die Sanktion weniger spürbar aus, als wenn (etwa in Anwendung von Art. 28 TSchG) eine Busse ausgesprochen worden wäre. Es ist deshalb angezeigt, gemäss der Vorinstanz und im Sinne eines «Denkzettels» von den insgesamt 45 Strafeinheiten neun Strafein- heiten als Verbindungsbusse auszusprechen. 20.7 Fazit Der Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'080.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wird er mit ei- ner Verbindungsbusse von CHF 270.00 belegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf neun Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 21. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 2'600.00 be- stimmt. Davon hat sie einen Anteil von CHF 900.00 auf den Freispruch wegen Sachbeschädigung ausgeschieden und diese Kosten dem Kanton Bern auferlegt. Diese Ausscheidung der Verfahrenskosten ist rechtskräftig. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 wur- den dem Beschuldigten auferlegt (pag. 208, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung.). Nachdem der Beschuldigte auch oberinstanzlich schuldig gesprochen wurde, hat er diese Verfahrenskosten zu tragen. 22. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- 18 telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Verfahrenskosten für das mündliche Berufungsverfahren werden in Anwen- dung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt. Der Beschuldigte beantragte oberin- stanzlich einen Freispruch und ist somit vollständig unterlegen. In der Folge hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 23. Entschädigung 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten infolge des Freispruchs wegen Sachbe- schädigung eine Entschädigung von CHF 2'800.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet (pag. 208). Diese Entschädigung wurde rechtskräftig. Zufolge der oberinstanzlichen Schuldsprüche ist für das erstinstanzli- che Verfahren keine weitere Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädi- gungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von CHF 2'800.20 wird demnach vollständig mit der Forderung betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und teilweise mit der Forderung aus den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Zufolge des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten ist für das oberinstanzli- che Verfahren keine Parteientschädigung auszusprechen. 19 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 8. November 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ unter Auferlegung der anteilmässigen Verfahrenskosten von CHF 900.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'800.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte an A.________ von der An- schuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 29. De- zember 2021 bis am 3. Januar 2022 in D.________, freigesprochen wurde. 2. Die Forderungen des Straf- und Zivilklägers E.________ ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage abgewiesen wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis am 3. Janu- ar 2022 in D.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 333 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 26 Abs. 1 Bst. b TSchG 16 Abs. 2 Bst. c TSchV verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'080.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 270.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 20 III. Die Entschädigung von CHF 2'800.20 gemäss Ziff. I.1 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO vollständig mit der Forderung aus Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.3 sowie teilweise mit der Forderung aus Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.4 verrechnet, so dass A.________ noch eine Restanz von CHF 1'399.80 zu bezahlen hat. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem C.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Urteil mit Begründung; unverzüglich) Bern, 19. September 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Mai 2024) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Blaser i.V. Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21