4. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass: 4.1 die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers I.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 15 4.2. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden. II. A.________ wird in Anwendung der Artikel 66a Abs. 1 lit. d StGB 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III.