3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 3'695.20 bestimmt wurde, Rechtsanwalt B.________ auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat und A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).