2. A.________ in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel verurteilt wurde: 2.1. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00, wobei die Polizeihaft von 3 Tagen im Umfang von 3 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet, der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde; 2.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde; 2.3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'550.00.