Mit vorliegendem Urteil wird er für sechs Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Weiter hat sich der Beschuldigte u.a. des Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage strafbar gemacht. Das Höchstmass der Strafen für diese Delikte beträgt jeweils mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB), womit Anlasstaten im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze vorliegen.