12 der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verord- nung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen.