Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 2'004.15 ausgerichtet (9 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz, zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % auf CHF 1'854.00). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'004.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Verfügungen