Der für die Kenntnisnahme eingegangener Dokumente mehrfach ausgewiesene zeitliche Aufwand von 15 Minuten wird jedoch, v.a. in der Gesamtheit, als nicht mehr angemessen erachtet. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 10 Stunden im Umfang von einer Stunde auf 9 Stunden. Ansonsten gibt die Honorarnote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.__