Soweit der Beschuldigte zwischenzeitlich mit Urteil des Tribunal correctionnel Lausanne vom 5. September 2025 ebenfalls (rechtskräftig) zu einer Landesverweisung von sechs Jahren verurteilt wurde (pag. 419), wird auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach zwei verschiedene Landesverweisungen nicht zusammenzuzählen sind, sondern gleichzeitig zum Vollzug gelangen (sog. Absorptionsprinzip; vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.6 und 3.7 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2020 vom 13. August 2021 E. 3.2.). III. Kosten und Entschädigung