10 kräftige Urteile gegen den Beschuldigten wegen teils einschlägiger Delikte vor (vgl. E. 9.3 hiervor). Indem er noch während laufender Probezeit erneut teils einschlägig delinquierte, manifestierte er eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und legte eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit und Strafunempfindlichkeit an den Tag. Insgesamt besteht somit ein gewichtiges Fernhaltungsinteresse zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, weshalb die Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren auszusprechen ist.