66a). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (vgl. E. I.4 hiervor). Vorliegend ist das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Anlasstaten, mithin den Einbruchdiebstahl in C.________ (Ortschaft) und den versuchten Einbruchdiebstahl in D.________(Ortschaft), noch im leichten Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte brach jedoch in privat bewohnte Liegenschaften ein, was von einer erhöhten kriminellen Energie zeugt. Die Legalprognose muss mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen und namentlich aufgrund der weiteren Delinquenz zudem als sehr ungünstig bezeichnet werden.