(Beruf) (vgl. pag. 400). Vor seiner Verhaftung wurde der Beschuldigte von der Einrichtung für die Aufnahme von Migrantinnen und Migranten des Kantons L.________(Kanton) finanziell unterstützt. Er ging keiner Erwerbstätigkeit nach (pag. 282 f.). Insofern liegt keine berufliche und finanzielle Integration vor, die für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spräche. Ebenso wenig spricht der Gesundheitszustand des Beschuldigten für einen persönlichen Härtefall: Er ist gesund und benötigt keine Medikamente (pag. 282; pag. 402). Aus dem oberinstanzlich edierten Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschuldigte mit Urteil des Ministère public cantonal