164 Z. 31). Auch die mündlichen Französischkenntnisse (vgl. pag. 283.78) sind nicht auf Integrationsbemühungen zurückzuführen, sondern sind vielmehr dem Umstand geschuldet, dass Französisch in N.________(Land) eine Bildungs-, Handels- und Verkehrssprache ist. Gemäss eigener Angaben absolvierte der Beschuldigte nach Abschluss der Sekundarschule eine Lehre als R.________ (Beruf) und arbeitete vor seiner Ausreise aus N.________(Land) einige Jahre in diesem Beruf (pag. 164 Z. 27 f.; pag. 282; pag. 338 f.). Ebenfalls habe er im Einzelhandel S.________ (Beruf) (vgl. pag. 400).