8 maligen Freundin von drei Monaten ist abgebrochen (pag. 283.181). Damit steht die familiäre Situation resp. das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung nicht entgegen. Es ist weder ersichtlich noch aktenkundig, dass der Beschuldigte über Beziehungen jeglicher Art zur Schweiz verfügt. Nach seiner Ankunft hielt er sich im P.________ und anschliessend im Q.________ auf und wurde in dieser Zeit mehrfach straffällig (dazu sogleich). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, in der Schweiz keine Freunde zu haben (pag. 164 Z. 31).