a StGB stützen. Es ist ferner weder aktenkundig noch dargetan, dass der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat und er sich auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB berufen könnte. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Landesverweisung im vorliegenden Fall keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen. Es liegen mithin keine definitiven Vollzugshindernisse vor, die einen sog. «unechten Härtefall» zu begründen vermögen.