Gestützt darauf wurde dem Beschuldigten die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen und sein Asylantrag abgelehnt. Weiter bestehen gemäss SEM keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein werde. Der Vollzug nach N.________(Land) wurde als möglich und für den Beschuldigten zumutbar erachtet (pag. 401 f.). Das SEM kann das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennen (Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG),