7 Im Entscheid vom 1. September 2025 gelangte das SEM zum Schluss, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Grund für seine Flucht aus N.________(Land), die «Blutrache», nicht asylrelevant sei. Die vorgebrachten Probleme mit einer anderen Familie würden nicht unter einen der in Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) aufgeführten Gründe fallen und die angeblichen Nachteile seien keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Gestützt darauf wurde dem Beschuldigten die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen und sein Asylantrag abgelehnt.