66 Abs. 2 StGB e contrario). Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund potenzieller Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB (sog. «unechter Härtefall») oder aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 9.2 Prüfung eines «unechten Härtefalls» Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehörigkeit und fällt folglich nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention).