9. Erwägungen der Kammer 9.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als Staatsangehöriger von N.________(Land) ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss rechtskräftigem erstinstanzlichen Urteil hat er sich unter anderem wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 186 StGB strafbar gemacht. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB, die im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66 Abs. 2 StGB e contrario).