Es sei nicht Aufgabe des Strafgerichts zu beurteilen, ob eine Gefährdung im Heimatland zu bejahen sei oder nicht (pag. 302 f.). Der Beschuldigte schildere den Fall einer möglichen «Blutrache» und eine Rückkehr D.________(Ortschaft) Heimatland sei schwer vorstellbar (pag. 380 f.). 8. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 217 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).