Rechtsanwalt B.________ hielt für den Beschuldigten zusammenfassend fest, das Bundesgericht habe in der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung keine Änderung der Rechtsprechung im Hinblick auf den Umfang der Mitwirkungspflichten herbeiführen wollen. Über den Flüchtlingsstatus des Beschuldigten sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass Fluchtgründe vorlägen, die eine Landesverweisung im konkreten Fall ausschliessen würden. Es sei nicht Aufgabe des Strafgerichts zu beurteilen, ob eine Gefährdung im Heimatland zu bejahen sei oder nicht (pag.