6 Landesverweisung nicht per se entgegenstehe. Den Beschuldigten treffe bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründeten, eine Mitwirkungspflicht. Indem er lediglich auf seine Flüchtlingseigenschaft und die damit einhergehende Anwesenheit in der Schweiz abstelle, reiche dies nicht aus, um einen unechten Härtefall zu begründen.