Er erfülle die Voraussetzungen für das Erlangen des Flüchtlingsstatus und begründe dadurch rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschuldigte habe einen Einschleichdiebstahl begangen, wobei es sich um das wenigste schwerwiegende Delikt aus dem Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung handle. Weiter habe der Beschuldigte ein wesentliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, zumal er angegeben habe, nicht in N.________ (Land) leben zu können, da dort seine Lebensvorstellungen nicht akzeptiert würden. Die Legalprognose des Beschuldigten sei gut.