6. Ergebnis der Vorinstanz Den Verzicht auf das Aussprechen einer Landesverweisung begründete die Vorinstanz mit dem Vorliegen eines «unechten Härtefalls». Der Beschuldigte verfüge über den Ausweis N für Asylsuchende und das Asylverfahren sei hängig, weshalb nicht mit abschliessender Rechtssicherheit darauf abgestellt werden könne, dass er als Flüchtling in der Schweiz anerkannt oder zurückgewiesen werde. Er erfülle die Voraussetzungen für das Erlangen des Flüchtlingsstatus und begründe dadurch rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz.