Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen Punkts über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Landesverweisung