399 Abs. 4 StPO). Damit ist einzig die Landesverweisung inkl. einer allfälligen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) von der Kammer neu zu beurteilen. Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind – wie bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2024 festgestellt (pag. 250 ff.) – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen Punkts über volle Kognition (Art.