5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil gemäss ihrer Berufungserklärung einzig in Bezug auf die Landesverweisung angefochten (vgl. pag. 240). Der Antrag in der schriftlichen Berufungsbegründung hinsichtlich einer Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Übertretungsbusse ist insofern unbeachtlich (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO).