Weiter gab sie bekannt, dass angesichts des rechtskräftigen abweisenden Asylentscheids und des Nichtfesthaltens des Beschuldigten an der Geltendmachung eines (unechten) Härtefalls von einem Wechsel D.________(Ortschaft) mündliche Verfahren abgesehen werde. Weiter schloss die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel, forderte die Parteien auf, umgehend allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen, und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 411 f.). In der Folge gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein.