Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 mit, aufgrund des negativen Asylentscheids bzw. angesichts der entfallenden Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten nicht an der Geltendmachung des (unechten) Härtefalls festzuhalten, dies jedoch unter Vorbehalt der Rechtskraft des Asylentscheids (pag. 409). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Entscheid des SEM vom 1. September 2025 gemäss Auskunft des SEM vom 24. Oktober 2025 am 8. Oktober 2025 in Rechtskraft erwachsen ist.