_ reichte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 5. Juni 2024 eine Stellungnahme ein (pag. 301 ff.). Die fristgerechte Replik der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 21. Juni 2024 (pag. 308 ff.) und die Duplik von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Juli 2024 (pag. 380 f.). Nach Einlangen der edierten Akten des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) machte Rechtsanwalt B.________ mit Duplik vom 3. Juli 2024 erstmals einen unechten Härtefall geltend. In der Folge erwog die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1. Juli 2024 den Wechsel in das mündliche Verfahren, sofern von einer Sistierung abgesehen werde (pag. 384).