Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft am 28. März 2024 ebenfalls ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt gegeben hatte (pag. 272 f.), verfügte die Verfahrensleitung am 16. April 2024 gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 274 f.). Nach einmalig erstreckter Frist reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung, datierend vom 21. Mai 2024, ein (pag. 292 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 5. Juni 2024 eine Stellungnahme ein (pag.