3 Gefängnis in K.________(Land) befinde. Die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sei allerdings möglich (pag. 259). Am 11. März 2024 bestätigte Rechtsanwalt B.________, dass die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten angesichts der beschränkten Berufung bzw. zur Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht notwendig sei (pag. 268). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft am 28. März 2024 ebenfalls ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt gegeben hatte (pag.