239 f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft noch erklärte er die Anschlussberufung (pag. 247 f.). Der Straf- und Zivilkläger I.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) und der Strafkläger J.________ (nachfolgend: Strafkläger) liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurden der Straf- und Zivilkläger sowie der Strafkläger ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 257 f.).