Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 592 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Diebstahl, Hausfriedensbruch, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 19. Oktober 2023 (PEN 23 174) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 19. Oktober 2023 folgendes Urteil (pag. 174 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, begangen am 04.03.2023 in C.________ (Ortschaft), E.________ (Strasse) 2. des versuchten Diebstahls, begangen am 06.03.2023 in D.________ (Ortschaft), F.________ (Strasse) 3. des Hausfriedensbruchs, begangen 3.1. am 04.03.2023 in C.________(Ortschaft), E.________(Strasse) 3.2. am 06.03.2023 in D.________(Ortschaft), F.________(Strasse) 4. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 04.03.2023 in G.________ (Ortschaft) und H.________ (Ortschaft) 5. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 06.03.2022 bis 06.03.2023 in H.________ (Ortschaft) und anderswo und in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22, 186, 147 i.V.m. 172ter Abs. 1, Art. 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 47, 49 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: II. 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00. Die Polizeihaft von 3 Tagen wird im Umfang von 3 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 32 Flüchtlingskon- vention abgesehen. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 2'750.00 der Staatsanwaltschaft und Gerichtskosten von CHF 1'800.00, insge- samt bestimmt auf CHF 4'550.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'950.00. 2 III. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt be- stimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'695.20. Rechtsanwalt B.________ verzichtet auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zi- vilklägers I.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN [________]) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Gang des Berufungsverfahrens Das Urteil wurde der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 25. Oktober 2023 zugestellt (pag. 180; pag. 241). Mit Ein- gabe vom 2. November 2023 meldete die Staatsanwaltschaft dagegen fristgerecht Berufung an (pag. 182). Am 27. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz der Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Urteilsbegründung zu, datierend vom 21. Dezember 2023 (pag. 187 ff. und pag. 235). Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft die Berufung und beschränkte diese auf die Landesverweisung (pag. 239 f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte weder ein Nichteintreten auf die Berufung der General- staatsanwaltschaft noch erklärte er die Anschlussberufung (pag. 247 f.). Der Straf- und Zivilkläger I.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) und der Strafkläger J.________ (nachfolgend: Strafkläger) liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurden der Straf- und Zivilkläger so- wie der Strafkläger ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzli- chen Verfahren entlassen (pag. 257 f.). Mit Eingabe vom 6. März 2024 gab Rechtsanwalt B.________ bekannt, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt sei und er sich mutmasslich in einem 3 Gefängnis in K.________(Land) befinde. Die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens sei allerdings möglich (pag. 259). Am 11. März 2024 bestätigte Rechtsan- walt B.________, dass die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten angesichts der beschränkten Berufung bzw. zur Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht notwendig sei (pag. 268). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft am 28. März 2024 ebenfalls ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt gegeben hatte (pag. 272 f.), verfügte die Verfahrensleitung am 16. April 2024 gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 274 f.). Nach einmalig erstreckter Frist reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungs- begründung, datierend vom 21. Mai 2024, ein (pag. 292 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 5. Juni 2024 eine Stellungnahme ein (pag. 301 ff.). Die fristgerechte Replik der Generalstaatsanwalt- schaft datiert vom 21. Juni 2024 (pag. 308 ff.) und die Duplik von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Juli 2024 (pag. 380 f.). Nach Einlangen der edierten Akten des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) machte Rechtsanwalt B.________ mit Duplik vom 3. Juli 2024 erstmals einen unechten Härtefall geltend. In der Folge erwog die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1. Juli 2024 den Wechsel in das mündliche Verfahren, sofern von einer Sistierung abgesehen werde (pag. 384). Mit Blick auf den ausstehenden Entscheid des SEM betreffend das Asylgesuch des Beschuldigten wurde das Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien mit Verfügung vom 9. August 2024 sistiert (pag. 388 f.). Nach Einlangen des Ent- scheids des SEM vom 1. September 2025 (Posteingang: 17. September 2025; pag. 398 ff.) nahm die Verfahrensleitung das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 18. September 2025 wieder auf (pag. 405 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Ein- gabe vom 8. Oktober 2025 mit, aufgrund des negativen Asylentscheids bzw. ange- sichts der entfallenden Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten nicht an der Gel- tendmachung des (unechten) Härtefalls festzuhalten, dies jedoch unter Vorbehalt der Rechtskraft des Asylentscheids (pag. 409). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Entscheid des SEM vom 1. Sep- tember 2025 gemäss Auskunft des SEM vom 24. Oktober 2025 am 8. Oktober 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter gab sie bekannt, dass angesichts des rechtskräftigen abweisenden Asylentscheids und des Nichtfesthaltens des Be- schuldigten an der Geltendmachung eines (unechten) Härtefalls von einem Wech- sel D.________(Ortschaft) mündliche Verfahren abgesehen werde. Weiter schloss die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel, forderte die Parteien auf, umgehend allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen, und gab die Kammerzusam- mensetzung bekannt (pag. 411 f.). In der Folge gingen keine abschliessenden Be- merkungen ein. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 13. November 2025; pag. 416 ff.) sowie ergänzende Berichte beim SEM (datierend vom 18. März 2024) und beim Service de la population des Kantons L.________ (Kanton) (datierend vom 29. April 2024) inkl. einer Kopie des Dossiers 4 hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung eingeholt (pag. 270 f.; pag. 282 f.). Weiter wurden beim SEM die vollständigen Asylakten über den Be- schuldigten ediert (pag. 315 ff.). 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der schriftlichen Berufungsbegrün- dung Folgendes (pag. 293 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 19. Oktober 2023 in Rechts- kraft erwachsen ist insoweit: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. des Diebstahls, begangen am 04.03.2023 in C.________(Ortschaft), E.________(Strasse); 1.2. des versuchten Diebstahls, begangen am 06.03.2023 in D.________(Ortschaft), F.________(Strasse); 1.3. des Hausfriedensbruchs, begangen 1.3.1. am 04.03.2023 in C.________(Ortschaft), E.________(Strasse), 1.3.2. am 06.03.2023 in D.________(Ortschaft), F.________(Strasse); 1.4. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsmaschine, begangen am 04.03.2023 in G.________(Ortschaft) M.________ H.________ (Ortschaft); 1.5. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 06.03.2022 bis 06.03.2023 in H.________ (Ortschaft) und anderswo 2. und er in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilt wurde: 2.1. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, wobei die Polizeihaft von 3 Tagen im Umfang von 3 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet wurde und der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde; 2.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde. II. 3. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen: 3.1. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung eine ersatzweise Freiheitsstrafe von 5 Tagen aufzuerlegen sei, 3.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen. 5 Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten den Antrag, das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 19. Oktober 2023 sei zu bestätigen und es sei von einer Landesverweisung abzusehen (pag. 301). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstin- stanzliche Urteil gemäss ihrer Berufungserklärung einzig in Bezug auf die Landes- verweisung angefochten (vgl. pag. 240). Der Antrag in der schriftlichen Berufungs- begründung hinsichtlich einer Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Über- tretungsbusse ist insofern unbeachtlich (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Damit ist einzig die Landesverweisung inkl. einer allfälligen Ausschreibung im Schengener Informa- tionssystem (nachfolgend: SIS) von der Kammer neu zu beurteilen. Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind – wie bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2024 festgestellt (pag. 250 ff.) – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen Punkts über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der Berufung der Generalstaatsan- waltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Landesverweisung 6. Ergebnis der Vorinstanz Den Verzicht auf das Aussprechen einer Landesverweisung begründete die Vor- instanz mit dem Vorliegen eines «unechten Härtefalls». Der Beschuldigte verfüge über den Ausweis N für Asylsuchende und das Asylverfahren sei hängig, weshalb nicht mit abschliessender Rechtssicherheit darauf abgestellt werden könne, dass er als Flüchtling in der Schweiz anerkannt oder zurückgewiesen werde. Er erfülle die Voraussetzungen für das Erlangen des Flüchtlingsstatus und begründe dadurch rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschuldigte habe einen Ein- schleichdiebstahl begangen, wobei es sich um das wenigste schwerwiegende De- likt aus dem Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung handle. Weiter habe der Beschuldigte ein wesentliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, zu- mal er angegeben habe, nicht in N.________ (Land) leben zu können, da dort sei- ne Lebensvorstellungen nicht akzeptiert würden. Die Legalprognose des Beschul- digten sei gut. Er sei nicht vorbestraft und habe sich im Strafverfahren stets koope- rativ gezeigt. Angesichts der gesamten Umstände überwiege das Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das persönliche Interesse des Beschuldigten nicht (pag. 220 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zur Begründung ihrer Berufung im Wesent- lichen vor, das Urteil der Vorinstanz widerspreche der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss dieser die Flüchtlingseigenschaft eines Betroffenen der 6 Landesverweisung nicht per se entgegenstehe. Den Beschuldigten treffe bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründeten, eine Mitwirkungspflicht. Indem er lediglich auf seine Flüchtlingseigenschaft und die damit einhergehende Anwesenheit in der Schweiz abstelle, reiche dies nicht aus, um einen unechten Härtefall zu begründen. Sodann sei der Beschuldigte erst seit kurzem in der Schweiz, seine gesamte Familie lebe in N.________(Land), er verfüge über keine Arbeit und sei auf den Sozialdienst an- gewiesen. Folglich sei auch das Vorliegen eines echten Härtefalls zu verneinen (pag. 294 ff.). Zusammenfassend seien keine Vollzugshindernisse ersichtlich (pag. 309 f.). Rechtsanwalt B.________ hielt für den Beschuldigten zusammenfassend fest, das Bundesgericht habe in der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Rechtspre- chung keine Änderung der Rechtsprechung im Hinblick auf den Umfang der Mitwir- kungspflichten herbeiführen wollen. Über den Flüchtlingsstatus des Beschuldigten sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass Fluchtgründe vorlägen, die eine Landesverweisung im konkreten Fall aussch- liessen würden. Es sei nicht Aufgabe des Strafgerichts zu beurteilen, ob eine Ge- fährdung im Heimatland zu bejahen sei oder nicht (pag. 302 f.). Der Beschuldigte schildere den Fall einer möglichen «Blutrache» und eine Rückkehr D.________(Ortschaft) Heimatland sei schwer vorstellbar (pag. 380 f.). 8. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 217 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Erwägungen der Kammer 9.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als Staatsangehöriger von N.________(Land) ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss rechtskräftigem erstinstanzlichen Ur- teil hat er sich unter anderem wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls in Ver- bindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 186 StGB straf- bar gemacht. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB, die im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66 Abs. 2 StGB e contrario). Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund potenzieller Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB (sog. «unechter Härtefall») oder aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu ver- zichten ist. 9.2 Prüfung eines «unechten Härtefalls» Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehörigkeit und fällt folglich nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der eu- ropäischen Gemeinschaft (FZA) oder das Übereinkommen zur Errichtung der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention). 7 Im Entscheid vom 1. September 2025 gelangte das SEM zum Schluss, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Grund für seine Flucht aus N.________(Land), die «Blutrache», nicht asylrelevant sei. Die vorgebrachten Pro- bleme mit einer anderen Familie würden nicht unter einen der in Art. 3 des Asylge- setzes (AsylG; SR 142.31) aufgeführten Gründe fallen und die angeblichen Nach- teile seien keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Gestützt darauf wurde dem Beschuldigten die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen und sein Asylantrag abgelehnt. Weiter bestehen gemäss SEM keine Hinweise dafür, dass der Beschul- digte im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein werde. Der Vollzug nach N.________(Land) wurde als möglich und für den Be- schuldigten zumutbar erachtet (pag. 401 f.). Das SEM kann das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennen (Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG), was für alle eidgenössischen und kantonalen Behör- den verbindlich ist (Art. 63 Abs 3 AsylG). Gestützt auf den rechtskräftigen Ent- scheid des SEM steht fest, dass der Beschuldigte kein anerkannter Flüchtling ist. Eine individuell-konkrete schwere Gefährdung im Heimatland wurde nicht dargetan und ist mit Verweis auf die Ausführungen des SEM auch nicht ersichtlich. Folglich kann er sich nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB stützen. Es ist ferner weder aktenkundig noch dargetan, dass der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat und er sich auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB berufen könnte. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Landesverweisung im vorliegenden Fall keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen. Es liegen mithin keine defini- tiven Vollzugshindernisse vor, die einen sog. «unechten Härtefall» zu begründen vermögen. Dies wird denn auch nicht (mehr) von der Verteidigung geltend gemacht (pag. 409). 9.3 Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls Der Beschuldigte reiste am 5. Februar 2023 (mit dem Alias-Namen O.________) im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches wie ausgeführt (vgl. E. 9.2 hiervor) rechtskräftig abgewiesen wurde (pag. 271; pag. 321 ff.; pag. 403). Nach einer Messerstecherei wurde er international zur Verhaftung ausgeschrieben und konnte am 5. Januar 2024 in K.________ (Land) angehalten bzw. verhaftet werden (pag. 283.155; pag. 283.170). Seither befindet sich der Beschuldigte in Haft (pag. 282; pag. 283.40; vgl. auch pag. 417 ff.). Die äusserst kurze (reguläre) Aufenthaltsdauer von 11 Monaten spricht klar gegen ei- nen persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Seine Familie (Eltern, fünf Geschwister, Onkel und Tanten), mit der er gemäss eigenen Angaben in Kontakt steht, lebt in N.________(Land) (pag. 164 Z. 34; pag. 282). Der Beschuldigte verfügt über keine Familienangehörigen in der Schweiz (pag. 164 Z. 31). Der Kontakt zu seiner vor- 8 maligen Freundin von drei Monaten ist abgebrochen (pag. 283.181). Damit steht die familiäre Situation resp. das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung nicht entgegen. Es ist weder ersichtlich noch aktenkundig, dass der Beschuldigte über Beziehun- gen jeglicher Art zur Schweiz verfügt. Nach seiner Ankunft hielt er sich im P.________ und anschliessend im Q.________ auf und wurde in dieser Zeit mehr- fach straffällig (dazu sogleich). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, in der Schweiz keine Freunde zu haben (pag. 164 Z. 31). Auch die mündlichen Franzö- sischkenntnisse (vgl. pag. 283.78) sind nicht auf Integrationsbemühungen zurück- zuführen, sondern sind vielmehr dem Umstand geschuldet, dass Französisch in N.________(Land) eine Bildungs-, Handels- und Verkehrssprache ist. Gemäss eigener Angaben absolvierte der Beschuldigte nach Abschluss der Se- kundarschule eine Lehre als R.________ (Beruf) und arbeitete vor seiner Ausreise aus N.________(Land) einige Jahre in diesem Beruf (pag. 164 Z. 27 f.; pag. 282; pag. 338 f.). Ebenfalls habe er im Einzelhandel S.________ (Beruf) (vgl. pag. 400). Vor seiner Verhaftung wurde der Beschuldigte von der Einrichtung für die Aufnah- me von Migrantinnen und Migranten des Kantons L.________(Kanton) finanziell unterstützt. Er ging keiner Erwerbstätigkeit nach (pag. 282 f.). Insofern liegt keine berufliche und finanzielle Integration vor, die für die Annahme eines schweren per- sönlichen Härtefalls spräche. Ebenso wenig spricht der Gesundheitszustand des Beschuldigten für einen persönlichen Härtefall: Er ist gesund und benötigt keine Medikamente (pag. 282; pag. 402). Aus dem oberinstanzlich edierten Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Be- schuldigte mit Urteil des Ministère public cantonal STRADA à Lausanne vom 15. Juni 2023 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie einer Busse von CHF 300.00 und mit Urteil des Ministère public cantonal STRADA à Lausanne vom 13. Oktober 2023 wegen Diebstahls und dem Versuch dazu, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 172ter StGB und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 80 Ta- gen und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt wurde. Am 5. September 2025 er- folgte eine weitere Verurteilung des Tribunal correctionnel Lausanne wegen einfa- cher Körperverletzung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von CHF 300.00 sowie einer Landesverweisung (pag. 417 ff.). Der Beschuldigte trat ab dem Zeit- punkt seiner Einreise in die Schweiz bis zu seiner Verhaftung somit immer wieder deliktisch in Erscheinung. Die Deliktszeiträume reichen – nebst den vorinstanzlich beurteilten Straftaten vom 4. März 2023 und vom 6. März 2023 – vom 15. April 2023 bis zum 4. Januar 2024. Der Beschuldigte hat damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz innert kurzer Anwesenheit mehrfach missachtet und wiederholt – gar während laufender Probezeit – delinquiert. Diese hartnäckige und teils einschlägige Straffälligkeit über einen kurzen Zeitraum zeugt von einer beacht- lichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Dies spricht nicht nur gegen eine Integration des Beschuldigten, 9 sondern begründet gleichzeitig ein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung. Der Beschuldigte verbrachte seine ganze Kindheit, Jugend und einen Grossteil seines Erwachsenenlebens in N.________(Land). Er ist gesund, verfügt in seinem Heimatland über einen sozialen Empfangsraum und weist bereits mehrere Jahre Berufserfahrung als R.________(Beruf) auf. Es dürfte ihm damit ohne weiteres möglich sein, gesellschaftlich, beruflich und sozial in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen. Demgegenüber verfügt er in der Schweiz über keinerlei Bezugs- punkte und über keinen Aufenthaltstitel (mehr). Seine Ausführungen vor der Vorin- stanz, wonach er sich eine Zukunft in der Schweiz vorstellen könne (pag. 165 Z. 25), und alles, was er sich aus finanziellen Gründen erträume, in N.________(Land) nicht akzeptiert werde (pag. 165 Z. 29 f.), sind schliesslich un- behelflich. Ein allenfalls günstigeres (wirtschaftliches) Fortkommen in der Schweiz rechtfertigt keinen Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.2). In Würdigung der Gesamtumstände ist es dem Beschuldigten möglich und zumut- bar, die Schweiz zu verlassen. Mit der Landesverweisung gehen für den Beschul- digten keinerlei Nachteile einher. Der Beschuldigte ist weder sozial, gesellschaftlich noch beruflich in der Schweiz integriert. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sin- ne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist mithin zu verneinen, zumal zwischenzeitlich bereits eine (weitere) Landesverweisung gegen ihn rechtskräftig ausgesprochen wurde. Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessen- abwägung. Diese würde ohnehin nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten überwiegt deutlich, zumal der Beschuldigte keinerlei private Interessen am Verbleib in der Schweiz gel- tend machen kann. 9.4 Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemes- sung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (vgl. E. I.4 hiervor). Vorliegend ist das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Anlasstaten, mithin den Einbruchdiebstahl in C.________ (Ortschaft) und den versuchten Ein- bruchdiebstahl in D.________(Ortschaft), noch im leichten Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte brach jedoch in privat bewohnte Liegenschaften ein, was von ei- ner erhöhten kriminellen Energie zeugt. Die Legalprognose muss mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen und namentlich aufgrund der weiteren Delinquenz zu- dem als sehr ungünstig bezeichnet werden. Mittlerweile liegen drei weitere, rechts- 10 kräftige Urteile gegen den Beschuldigten wegen teils einschlägiger Delikte vor (vgl. E. 9.3 hiervor). Indem er noch während laufender Probezeit erneut teils einschlägig delinquierte, manifestierte er eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und legte eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit und Strafunempfindlichkeit an den Tag. Insgesamt besteht somit ein gewichtiges Fernhaltungsinteresse zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, weshalb die Lan- desverweisung für die Dauer von sechs Jahren auszusprechen ist. 9.5 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die Dauer von sechs Jahren des Lan- des zu verweisen. Soweit der Beschuldigte zwischenzeitlich mit Urteil des Tribunal correctionnel Lau- sanne vom 5. September 2025 ebenfalls (rechtskräftig) zu einer Landesverweisung von sechs Jahren verurteilt wurde (pag. 419), wird auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach zwei verschiedene Landesverweisungen nicht zusammenzuzählen sind, sondern gleichzeitig zum Vollzug gelangen (sog. Absorp- tionsprinzip; vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.6 und 3.7 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2020 vom 13. August 2021 E. 3.2.). III. Kosten und Entschädigung 10. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind zufolge vollumfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen. 11. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss sepa- rat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 11 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 19. November 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 2'226.85, sich zusammen- setzend aus seinem Honorar von 10 Stunden à CHF 200.00, einer Kleinspesen- pauschale von 3% sowie der MWST (pag. 425 f.). Die geltend gemachten Positionen werden grundsätzlich als geboten erachtet. Der für die Kenntnisnahme eingegangener Dokumente mehrfach ausgewiesene zeitli- che Aufwand von 15 Minuten wird jedoch, v.a. in der Gesamtheit, als nicht mehr angemessen erachtet. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 10 Stunden im Umfang von einer Stunde auf 9 Stunden. Ansonsten gibt die Honorarnote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 2'004.15 ausgerichtet (9 Stun- den zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz, zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % auf CHF 1'854.00). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'004.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Verfügungen 12. SIS-Ausschreibung 12.1 Rechtliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehöri- gen zwingend auch darüber befinden, ob diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaa- ten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit 12 der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verord- nung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Be- wertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze; zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesge- richts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verord- nung-Grenze erfüllt, besteht eine Ausschreibungspflicht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 12.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von N.________(Land) und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA. Er ist damit ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. Mit vorliegendem Urteil wird er für sechs Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen In- stanz beruht. Weiter hat sich der Beschuldigte u.a. des Diebstahls und betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage strafbar gemacht. Das Höchstmass der Strafen für diese Delikte beträgt jeweils mehr als ein Jahr Frei- heitsstrafe (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB), womit Anlasstaten im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze vorliegen. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus den vorstehenden Erwägungen (eingehend dazu E. 9.3 hiervor). Weiter liegen keine persönlichen oder familiären Umstände vor, die ei- ner Ausschreibung entgegenstehen. Der Beschuldigte lebte bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in N.________(Land) und hielt sich vor seiner Ankunft in der Schweiz während eines Jahres in K.________(Land) und während sechs Monaten in T.________ (Land) auf, ohne dies den zuständigen Behörden zu melden. In K.________(Land) habe er gemäss eigener Aussagen «schwarz gearbeitet», in T.________(Land) Freunde besucht (pag. 283.11; pag. 283.13; pag. 283.179; vgl. auch pag. 164 Z. 22 f.). Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen Nachteile 13 des Beschuldigten ersichtlich, die er durch die Ausschreibung im SIS (zusätzlich zur Landesverweisung aus der Schweiz) hinzunehmen hätte. Eine Ausschreibung im SIS erweist sich damit auch als verhältnismässig. Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS- Verordnung-Grenze sind erfüllt, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen ist. 13. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 14 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 19. Oktober 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. des Diebstahls, begangen am 4. März 2023 in C.________(Ortschaft), E.________(Strasse); 1.2. des versuchten Diebstahls, begangen am 6. März 2023 in D.________(Ortschaft), F.________(Strasse); 1.3. des Hausfriedensbruchs, begangen 1.3.1. am 4. März 2023 in C.________(Ortschaft), E.________(Strasse); 1.3.2. am 6. März 2023 in D.________(Ortschaft), F.________(Strasse); 1.4. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 4. März 2023 in G.________(Ortschaft) und H.________ (Orts- chaft); 1.5. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 6. März 2022 bis 6. März 2023 in H.________ (Ortschaft) und anderswo. 2. A.________ in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel verurteilt wurde: 2.1. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00, wobei die Polizeihaft von 3 Tagen im Umfang von 3 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet, der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde; 2.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde; 2.3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'550.00. 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 3'695.20 bestimmt wurde, Rechtsanwalt B.________ auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat und A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen hat, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass: 4.1 die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers I.________ in Anbetracht der unzurei- chenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 15 4.2. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden. II. A.________ wird in Anwendung der Artikel 66a Abs. 1 lit. d StGB 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.00 200.00 CHF 1’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’854.00 CHF 150.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’004.15 2. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'004.15. 3. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'004.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 16 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Ur- teil mit Begründung, innert 10 Tagen) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. Dezember 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17