1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.