4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'728.30 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'719.35 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wurden, resp. werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: