Der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 lit. h, 190 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00.