23. Weitere Verfügungen Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m Art. 16 Abs. 2 Bst. a und h des Bundesgesetzes über die Ver- 40 wendung von DNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 41 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: