Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 22.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist M.________(Land) Staatsangehöriger, stammt damit aus einem Drittstaat und kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Er wird mit vorliegendem Urteil für sechs Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht.