Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Nach Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 14.66 Stunden zu CHF 250.00 um 1.75 Stunden und von 1.83 Stunden zu CHF 125.00 um 0.25 Stunden resultiert eine als angemessen erachtete Entschädigung von CHF 3'719.35 (Honorar von CHF 3'425.00, Auslagen von CHF 16.40 und MWST von CHF 16.00 [Satz von 7.7%] und CHF 261.95 [Satz von 8.1%]). Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'719.35 für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. VIII. Verfügungen