38 Stunden für die Nachbesprechung und den Abschluss um 0.75 Stunden auf als angemessen erachtete 0.75 Stunden (Position vom 10. Dezember 2024). Ferner handelt es sich beim geltend gemachten Aufwand für eine Terminumfrage von 0.25 Stunden um Kanzleiarbeit, die bereits durch den üblichen Stundenansatz abgegolten und daher nicht noch zusätzlich zu entschädigen ist (Position vom 7. März 2024). Dieser Aufwand ist somit zu streichen. Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden.