_ geltend (pag. 468). Das beantragte Honorar erscheint unter Berücksichtigung des verhältnismässig geringen gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der verhältnismässig eher geringen Schwierigkeit der Streitsache überhöht. Die eingereichte Kostennote enthält denn auch mehrere Positionen, die nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang entschädigungswürdig sind. Zu kürzen ist zunächst der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung (Position vom 10. Dezember 2024) von sechs Stunden um eine Stunde auf fünf Stunden (vgl. pag.