b PKV und wird dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Dementsprechend wird der Beschuldigte verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'728.30 für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. 21.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte die Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 4'228.30 (Honorar von CHF 3'895.80, Auslagen von CHF 16.40 und MWST von CHF 316.10) für ihre anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwältin D.________ geltend (pag.