f PKV), d.h. zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. 21.2 Erstinstanzliches Verfahren Für die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Festsetzung durch die Vorinstanz abgestellt (pag. 325, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Parteientschädigung bewegt sich im Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und wird dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet.