Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ mit CHF 5'105.05. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Kosten für die Übersetzung im Umfang von CHF 4'910.45 zurückzuzahlen, sobald es seine 37 wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 194.60 besteht keine Rückzahlungspflicht.