Dies kann jedoch offenbleiben. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 8'197.85 ausgerichtet. Zufolge des Schuldspruches ist der Beschuldigte abzüglich der Kosten für die Übersetzung von CHF 460.45 vollumfänglich Rück- und Nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von 16.04 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 135.30, Reisezuschläge von CHF 100.00