399 Abs. 3 StPO). Die Berufung kann sich u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beziehen (Art. 399 Abs. 4 Bst. a und f StPO). Vorliegend richtete sich die Berufung des Beschuldigten entsprechend den Anträgen in erster Linie gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung und die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. I.5.1 hiervor).